Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche die Entscheidung mitgeteilt, dass der sogenannte Hackerparagraph §202c verfassungskonform ist: Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig. (Danke für den Hinweis in den Kommentaren: “Das BVerfG hat nicht mitgeteilt, dass der “Hackerparagpraph” verfassungskonform ist, sondern entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt ist, weil nach dem von ihm geschilderten Sachverhalt kein Risiko einer Strafverfolgung besteht”) Zu der Entscheidung habe ich den Computer-Sicherheitsexperten Professor Dr. Rüdiger Weis interviewt, der die Klage mit eingereicht hatte. Die Urteilsbegründung ist etwas sehr kryptisch-juristisch verfasst und beinahe unlesbar für einen Laien. Dieses Interview führt zu etwas mehr Klarheit.
Freiheit statt Angst 2010
Großdemonstration in Berlin!
Samstag, 11. September 2010
15 Uhr am Potsdamer Platz
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